Datenschutzgrundverordnung |
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Grundlageninfos und hilfreiche Links zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die DSGVO regelt ab 25.05.2018 europaweit das Allgemeine des
Datenschutzes, das in anderen Vorschriften - sei es im europäischen
oder im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten - in den einzelnen
Rechtsbereichen (z.B. im Sozialgesetzbuch: Sozialdatenschutz) weiter
konkretisiert werden kann. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG - neue
Fassung von 2018) und die
aktualisierten Datenschutzgesetze der Länder greifen diesen allgemeinen Rechtsrahmen
auf und gestalten ihn 2018 neu aus, im Rahmen der vorgegebenen
Gestaltungsmöglichkeiten. Die Verordnung ist nur bei automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten oder bei Verwendung von Dateisystemen anzuwenden:
"Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert
sind oder gespeichert werden sollen." (Art. 2 Abs. 1 DSGV) "Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (...) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten." (Art. 2 Abs. 1 DSGV) Somit ist die DSGVO anzuwenden bei Freiberuflern,
Unternehmen, Behörden aber auch bei Vereinen und anderen Körperschaften,
sofern sie automatisiert oder in Dateisystemen personenbezogene Daten
verarbeiten. Etablierte Datenschutzprinzipien Verhältnis zu anderen Grundrechten Klärungen durch die Verantwortlichen Welche Pflichten gibt es für die
Verantwortlichen? Dabei gilt es in der Umsetzung etwa folgende Fragen nicht aus dem den Blick zu verlieren: - Ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen
und der Aufsichtsbehörde zu benennen? (Art. 37 DSGVO,
Konkretisierung in § 38 BDSG). Die Vorschriften in Bezug auf technisch-organisatorische
Maßnahmen
gelten natürlich auch für Internetangebote. Dabei gibt es
besondere
Anforderungen, so dass die Datenschutzerfordernisse auch hier wirksam
werden. So können weitere konkretisierende Fragen dazu kommen: Für Berufsgeheimnisträger nach
§ 203 StGB ist zu beachten, dass es Anforderungen an den
Geheimnisschutz geben kann, die über die Pflichten der DSGVO hinausgehen.
Bei Internetangeboten ist zu beachten, dass von der Europäischen Union über die DSGVO hinaus eine E-Privacy-Verordnung in Vorbereitung ist, die realistischerweise 2019 in Kraft treten könnte. Dabei würden die Erfordernisse im Internet noch weitergehend geregelt.
Rechtsvorschriften
Der Verordnungstext der DSGVO auf der
Seite der Europäischen Union (EU): Das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - Fassung von 2018 Weitere Rechtsvorschriften (hier im Portal)
Hilfreiche Internetseiten mit Borschüren, qualifizierten Mustern und Links
Es ist empfehlenswert
über die hier benannten Beispielfragen hinaus, die gesamten Aspekte
systematisch in den Blick zu nehmen. Einen guten Überblick
bietet die Broschüre mit Verordnungs- und Gesetzestexten der
Bundesdatenschutzbeauftragten im PDF-Format zum Download:
Musterdatenschutzerklärung
vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht -
Prof. Dr. Thomas Hoeren und Mitarbeitende:
Praxishilfen zur Umsetzung der DSGVO der Gesellschaft für
Datenschutz und Datensicherheit:
Handreichung mit Musterverzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten
für kleinere Unternehmen und Vereine vom Bayerischen Landesamt für
Datenschutzaufsicht:
Weitere hilfreiche Praxisinfos zur Umsetzung der DSGVO, insbesondere
für den psycho-sozialen und heilkundlichen Bereich hat die Deutsche
Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) zusammengestellt:
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