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Strafgesetzbuch (StGB) § 138 Nichtanzeige
geplanter Straftaten
Mit Links zu den dort benannten Paragraphen
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§
80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§
81 bis
83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der
äußeren Sicherheit in den Fällen der §§
94 bis 96,
97a oder
100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§
146,
151,
152 oder
einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für
Euroschecks in den Fällen des §
152b Abs.
1 bis 3,
5. eines Mordes (§
211) oder Totschlags (§
212) oder eines Völkermordes (§
6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit (§
7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§
8,
9,
10,
11 oder
12 des
Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche
Freiheit in den Fällen des
§ 232 Abs.
3, 4 oder Abs. 5, des
§ 233 Abs.
3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§
234,
234a,
239a oder
239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§
249 bis
251 oder
255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§
306 bis
306c oder
307 Abs. 1
bis 3, des §
308 Abs. 1 bis 4, des
§ 309 Abs.
1 bis 5, der §§
310, 313,
314 oder
315 Abs. 3,
des § 315b
Abs. 3 oder der §§
316a oder
316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet
werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem
Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. von der
Ausführung einer Straftat nach
§ 89a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach
§ 129a,
auch in Verbindung mit
§ 129b
Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch
abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten.
§ 129b
Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.
(3) Wer
die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der
Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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