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Haftungsausschluss

 

Schadensersatzpflichten ergeben sich aus Vertragsverletzung (§ 280 BGB) oder unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Dies kann erhebliche Kosten verursachen, wenn zum Beispiel der Vertrauensbruch oder der Verlust von Daten zu Vermögensschäden der Klienten führen. Insbesondere bei vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Nichtbeachtung von rechtlichen Vorgaben würde selbst eine Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen. So nennt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Grundsschutzhandbuch, BSI 2007) einen Beispielfall, in dem die Staatsanwaltschaft ermittelt, weil Klientendaten aus dem ungesicherten Computer eines Psychologen in die Öffentlichkeit gelangt sind. Dabei ist es leicht vorstellbar, dass erhebliche Vermögensschäden (z.B. Arbeitsplatzverlust etc.) entstehen können, wenn vertrauliche Beratungsinhalte der Klienten in die Öffentlichkeit gelangen. Solche Nachlässigkeit kann also neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche Folgen haben.Neben dem Schutz der Klientel (Vertraulichkeit) und der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z.B. vor Strafbarkeit) geht es also auch um das Abwenden von Haftungsrisiken der Organisation (Bußgelder nach unterschiedlichen Gesetzen von 25.000 Euro bis 250.000 Euro, Schadensersatzpflicht in unkalkulierbarer Höhe).

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