Vertraulichkeit & Datenschutz |
Strafrecht |
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Strafrecht
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Das Strafrecht schützt ebenfalls die Vertrauensbeziehung bestimmter
Beratungsinstitutionen. Sie richtet sich unmittelbar an die Geheimnisträger
und nicht an die jeweilige Organisation. Ein großer Teil der
Berater/Therapeuten ist nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB), über das
Datenschutzrecht hinausgehend, strafrechtlich zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Die Liste der verpflichteten Berufsgruppen und Institutionen
ist abschließend. Im Gegensatz etwa zu Erziehungsberatern werden andere
Formen der Beratung in dieser Vorschrift nicht genannt. Viele dieser Berater
sind jedoch staatlich anerkannte Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter und als
Angehörige dieser Berufsgruppen entsprechend verpflichtet. Bei anderen
Berufsgruppen in der Beratung (z.B. Diplom-Pädagogen) greift diese Norm
nicht. Bei unbefugter Offenbarung von Geheimnissen droht den in § 203 StGB
genannten Verpflichteten eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei
bestimmten Beweggründen sogar bis zu zwei Jahren. Allein die Tatsache, dass
jemand in Beratung/Therapie ist, stellt bereits ein Geheimnis dar. Erst
Recht die Inhalte von Beratung/Therapie und mögliche Gutachten, die darauf
basieren. In einigen Gesetzen gibt es gesetzliche Auskunftspflichten und Befugnisnormen (z.B. Sozialrecht). Sind solche Pflichten jedoch an eine Stelle gerichtet, gilt das nicht unbedingt bezüglich der persönlichen Schweigepflicht der Mitarbeiter. Nur wenn sich Befugnis- und Verpflichtungsnormen eindeutig auf die verpflichteten Personengruppen beziehen, ist darin eine gesetzliche Befugnis zur Offenbarung zu sehen. Es muss hinzu kommen, dass sie verfassungskonform sind, d.h. die Grundrechte der Betroffenen nicht unzulässig und unverhältnismäßig beeinträchtigen.
In Deutschland gibt es keine grundsätzliche
Anzeigepflicht. Ein Denunziantentum soll aufgrund der historischen
Erfahrungen nicht gefördert werden. Nach § 138 StGB macht sich aber
strafbar, wer bestimmte geplante Kapitalverbrechen nicht anzeigt. Damit soll
die Unversehrtheit von Menschen geschützt werden. Die Liste der Straftaten
ist genau definiert und abschließend. Ausnahmen von der Strafbarkeit werden
in § 139 StGB benannt. • Wird die Straftat in § 138 StGB genannt?
Eine staatliche Auskunftspflicht stellt das sogenannte
"Zeugnis vor Gericht" dar. In bestimmten Fällen müssen Berater/Therapeuten
dieser Pflicht aber nicht nachkommen, wenn sie ein Zeugnisverweigerungsrecht
(Befugnisnorm) haben. Die in § 203 StGB Genannten sind nach § 383 Abs. 1,
Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zur Aussage vor Zivilgerichten
verpflichtet. Das gilt entsprechend bei Arbeits,- Sozial- und
Verwaltungsgerichten.
Neben der persönlichen Einwilligung gibt es auch
gesetzliche Rechtfertigungen zur Durchbrechung der Schweigepflicht. Dabei
geht es um die Abwägung des Schutzes verschiedener verfassungsrechtlich
geschützter Rechtsgüter. Bei nicht anders abwendbarer Gefahr für Leben,
Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut gilt der
"Rechtfertigende Notstand" nach § 34 StGB. • Besteht eine konkrete Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
Ehre oder Eigentum?
Transparenzgebot bei sozialrechtlichen Dreiecksverträgen zwischen Leistungsempfänger, Leistungsträger und Maßnahmenträger Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern (z.B.
Jugendamt / ARGE) und (freien) Maßnahmenträgern, sind in Bezug auf das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der Leistungsempfänger, transparent
zu gestalten. Verdeckte Kontrollaufträge sind rechtswidrig und i.d.R.
strafbar (§ 203 StGB "Verletzung von Privatgeheimnissen"). Auskünfte von
Berater/innen an die Fallverantwortlichen der Leistungsträger sind dabei
lediglich in sehr begrenzten Ausnahmefällen ohne Zustimmung durch die
Betroffenen rechtskonform möglich. Entsprechend sind die Klienten in Bezug
auf ihre personenbezogenen Daten überall in den Informationsfluss
einzubinden, wo dies sinnvoll möglich ist.
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