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Das Strafrecht schützt ebenfalls die Vertrauensbeziehung bestimmter Beratungsinstitutionen. Sie richtet sich unmittelbar an die Geheimnisträger und nicht an die jeweilige Organisation. Ein großer Teil der Berater/Therapeuten ist nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB), über das Datenschutzrecht hinausgehend, strafrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Liste der verpflichteten Berufsgruppen und Institutionen ist abschließend. Im Gegensatz etwa zu Erziehungsberatern werden andere Formen der Beratung in dieser Vorschrift nicht genannt. Viele dieser Berater sind jedoch staatlich anerkannte Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter und als Angehörige dieser Berufsgruppen entsprechend verpflichtet. Bei anderen Berufsgruppen in der Beratung (z.B. Diplom-Pädagogen) greift diese Norm nicht. Bei unbefugter Offenbarung von Geheimnissen droht den in § 203 StGB genannten Verpflichteten eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei bestimmten Beweggründen sogar bis zu zwei Jahren. Allein die Tatsache, dass jemand in Beratung/Therapie ist, stellt bereits ein Geheimnis dar. Erst Recht die Inhalte von Beratung/Therapie und mögliche Gutachten, die darauf basieren.
Zu beachten ist hier, dass die Abgabe einer pauschalen Schweigepflichtentbindungserklärung unwirksam ist, wenn der Einwilligende nicht absehen kann in was er einwilligt. Bei der Weitergabe von Beratungsinhalten bliebe dann trotzdem einer etwaigen Strafbarkeit (je nach Berufsgruppe) und ein möglicher Datenschutzverstoß bestehen. Eine wirksame Einwilligung ist im Gegensatz dazu in Bezug auf abrechnungsrelevante Daten (z.B. „Teilnahme/Nichtteilnahme“ bestimmter Personen) möglich, da zur Zeit der Schweigepflichtentbindung absehbar ist, was Gegenstand dieser Einwilligung ist.
Nur mit dem freiwilligen Einverständnis eines Betroffenen dürfen Daten weitergegeben werden. Eine befugte und somit straffreie Offenbarung von Beratungsinhalten nach § 203 StGB liegt nur dann vor, wenn alle rechtlichen Schranken (Verfassungsrecht, Datenschutzrecht, Strafrecht) begründet überwunden werden können. Zur Rechtssicherheit ist eine schriftliche und verständlich abgefasste Einwilligung empfehlenswert.


Durchbrechung der Schweigepflicht durch Auskunftspflichten und Befugnisnormen

In einigen Gesetzen gibt es gesetzliche Auskunftspflichten und Befugnisnormen (z.B. Sozialrecht). Sind solche Pflichten jedoch an eine Stelle gerichtet, gilt das nicht unbedingt bezüglich der persönlichen Schweigepflicht der Mitarbeiter. Nur wenn sich Befugnis- und Verpflichtungsnormen eindeutig auf die verpflichteten Personengruppen beziehen, ist darin eine gesetzliche Befugnis zur Offenbarung zu sehen. Es muss hinzu kommen, dass sie verfassungskonform sind, d.h. die Grundrechte der Betroffenen nicht unzulässig und unverhältnismäßig beeinträchtigen.



Pflicht zur Durchbrechung der Schweigepflicht durch Anzeigepflicht

In Deutschland gibt es keine grundsätzliche Anzeigepflicht. Ein Denunziantentum soll aufgrund der historischen Erfahrungen nicht gefördert werden. Nach § 138 StGB macht sich aber strafbar, wer bestimmte geplante Kapitalverbrechen nicht anzeigt. Damit soll die Unversehrtheit von Menschen geschützt werden. Die Liste der Straftaten ist genau definiert und abschließend. Ausnahmen von der Strafbarkeit werden in § 139 StGB benannt.
Eine Verpflichtung zur Anzeige (und Straffreiheit für Personen mit Verpflichtung nach § 203 StGB) gibt es nur, wenn alle nachfolgenden Fragen mit "Ja" beantwortet werden können:

• Wird die Straftat in § 138 StGB genannt?
• Ist die Planung der Tat glaubhaft?
• Kann die Tat durch Anzeige noch rechtzeitig abgewendet werden?
• Gibt es keine Ausnahme durch § 139 StGB?

Diese Anzeigepflicht gilt grundsätzlich nicht für bereits begangene Straftaten. Eine solche Offenbarung würde ggf. einen Datenschutzverstoß bzw. eine Straftat bedeuten.



Pflicht zur Durchbrechung der Schweigepflicht: Aussage vor Gericht

Eine staatliche Auskunftspflicht stellt das sogenannte "Zeugnis vor Gericht" dar. In bestimmten Fällen müssen Berater/Therapeuten dieser Pflicht aber nicht nachkommen, wenn sie ein Zeugnisverweigerungsrecht (Befugnisnorm) haben. Die in § 203 StGB Genannten sind nach § 383 Abs. 1, Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zur Aussage vor Zivilgerichten verpflichtet. Das gilt entsprechend bei Arbeits,- Sozial- und Verwaltungsgerichten.
Aufgrund des staatlichen Interesses zur wirksamen Verbrechensbekämpfung sind in Strafprozessen die Hürden höher gesetzt. Nach § 53 der Strafprozessordnung (StPO) werden im Bereich der sozialen Unterstützung lediglich Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und unter bestimmten Voraussetzungen Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit und Schwangerschaftskonfliktberater von der Zeugnispflicht ausgenommen.
Zu beachten ist hier, dass sich in Einzelfällen auch ein Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar aus der Verfassung ergeben kann, z.B. wenn es sich um den unantastbaren Kern der Privatsphäre handelt. Außerdem sind die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen.



Befugnis zur Durchbrechung der Schweigepflicht durch rechtfertigenden Notstand

Neben der persönlichen Einwilligung gibt es auch gesetzliche Rechtfertigungen zur Durchbrechung der Schweigepflicht. Dabei geht es um die Abwägung des Schutzes verschiedener verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter. Bei nicht anders abwendbarer Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut gilt der "Rechtfertigende Notstand" nach § 34 StGB.
Straffrei bleibt der zur Verschwiegenheit Verpflichtete nur, wenn alle nachfolgenden Fragen mit "Ja" beantwortet werden können:

• Besteht eine konkrete Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre oder Eigentum?
• Ist die Durchbrechung der Schweigepflicht geeignet, um die Gefahr abzuwenden?
• Gibt es keine eingriffsmildere Alternative zur Abwendung der Gefahr?
• Überwiegt das zu schützende Interesse wesentlich gegenüber dem Interesse am Geheimnisschutz?

 

Transparenzgebot bei sozialrechtlichen Dreiecksverträgen zwischen Leistungsempfänger, Leistungsträger und Maßnahmenträger

Vereinbarungen zwischen Leistungsträgern (z.B. Jugendamt / ARGE) und (freien) Maßnahmenträgern, sind in Bezug auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Leistungsempfänger, transparent zu gestalten. Verdeckte Kontrollaufträge sind rechtswidrig und i.d.R. strafbar (§ 203 StGB "Verletzung von Privatgeheimnissen"). Auskünfte von Berater/innen an die Fallverantwortlichen der Leistungsträger sind dabei lediglich in sehr begrenzten Ausnahmefällen ohne Zustimmung durch die Betroffenen rechtskonform möglich. Entsprechend sind die Klienten in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten überall in den Informationsfluss einzubinden, wo dies sinnvoll möglich ist.

 

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