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02.03.2010

Bundesverfassungsgericht stärkt Schutz der Vertraulichkeit der Beratung in Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

Der Gesetzgeber muss die Privatsphäre bei sozialer/kirchlicher Beratung besser schützen. Das Urteil im Wortlaut:

"Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen (vgl. § 99 Abs. 2 TKG)"


Quelle:
BVerfG, 1 BvR 256/08 / 1 BvR 263/08 / 1 BvR 586/08  vom 2.3.2010, Absatz-Nr. 238, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
Leitsätze und Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010

Beratungsstellen können den Schutz nach § 99 TKG bei der Bundesnetzagentur beantragen:
Informationen der Bundesnetzagentur zu § 99 Abs. 2 TKG
Antragsformular der Bundesnetzagentur (PDF)

Datenschutzverfahren als mögliches Modell
Das Bundesverfassungsgericht verweit in seinem Urteil indirekt über § 99 Abs. 2 TKG auf ein bewährtes Datenschutzverfahren, das bei einer Gesetzesnouvelle weitergehend genutzt werden könnte. Dabei handelt es sich schließlich um ein bei den Telekommunikationsanbietern bereits etabliertes Verfahren. Die (ggf. erweiterte) Liste der Bundesnetzagentur, könnte von den Diesteanbietern genutzt werden, um neben der Nichterkennbarkeit der Rufnummern auch die Nichtspeicherung von Anschlüssen sicherzustellen.

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