Gesetzesänderungen für Berufsgeheimnisträger
in 2017
Im Jahr 2017 gab es nach längerer Zeit wieder Gesetzesänderungen für
Berufsgeheimnisträger.
Die zentralen Änderungen in Kürze
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Auch vor der Gesetzesänderung 2017 waren nach
§ 203 StGB bereits die Gehilfen von Berufsgeheimnisträgern
schweigepflichtig. Mit der Neufassung dieses Paragraphen werden darüber
hinaus auch externe Dienstleister (z.B. Mitarbeiter von Firmen,
Freiberufler) als
"sonstige mitwirkende Personen" in die Schweigepflicht einbezogen.
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Berufsgeheimnisträger können sich mit der Neufassung auch
dadurch strafbar machen, indem sie nicht dafür Sorge tragen, dass eine sonstige
mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wird. Das
gilt auch für mitwirkende Personen bezüglich weiterer mitwirkender
Personen.
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Es gibt nun nach
§ 163 StPO auch
Zeugnispflichten vor nicht staatsanwaltschaftlichen Ermittlungspersonen wie etwa der Polizei,
wenn diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig sind. Aber
auch hier kann es im Einzelfall eine Zeugnisbeschränkung
(Schranken-Schranke) unmittelbar aus der Verfassung (Art. 2 GG in
Verbindung mit Art. 1 GG) geben, wenn die Zeugnispflicht
unverhältnismäßig die Grundrechte einschränken würde. Relevant ist das vor allem für
Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht nach der StPO haben und
keiner Aussagegenehmigung durch ihren Dienstvorgesetzten im Öffentlichen
Dienst bedürfen. Staatsanwaltschaft und Gericht können zur Klärung
angerufen werden. Im Zweifel sollte juristischer Rat eingeholt werden.
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Es ist zu empfehlen, dass Berufsgeheimnisträger
klären, wie die Gesetzesänderungen im einzelnen rechtskonform in die
Praxis umgesetzt werden können, etwa wenn es um Verträge geht, die mit externen Dienstleistern als
"sonstige mitwirkende Personen" vereinbart werden. Über zivilrechtliche
Haftung hinaus kann es bei unsachgemäßer Vertragsgestaltung nun auch zu
strafbaren Handlungen kommen, wenn die Verpflichtung zur Geheimhaltung
nicht erfolgt.
DIE ÄNDERUNGEN IM EINZELNEN
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an
der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
Verkündet im Bundesgesetzblatt am 08.11.2017 Das Gesetz trat großteils ein
Tag nach Verkündung in
Kraft.
Nach der Neufassung von
§ 203 StGB können ab sofort sonstige mitwirkende Personen in die Strafbarkeit einbezogen werden.
Das bezieht sich etwa auf externe Dienstleister wie z.B. EDV-Firmen. Auch
für die Einbindung externer Supervisoren dürfte das bedeutsam sein. Wo genau
die Grenze zu ziehen ist, insbesondere was "erforderlich" ist, wurde
in § 203 StGB
inhaltlich nicht näher definiert:
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig
tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen
Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen
fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer
beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die
Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen
erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn
diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder
dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
Darüber hinaus gibt es nun mit Abs. 4 auch eine weitergehende Strafbarkeit
von Berufsgeheimnisträgern:
"Ebenso wird bestraft, wer 1. als in den Absätzen 1 und 2
genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige
mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei
Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur
Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende
Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren
mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei
Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient
und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung
verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die
selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder (...)"
In diesem Sinne wurde durch das Gesetz auch die Strafprozessordnung (StPO)
in
§ 53a
entsprechend angepasst. In Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrech ist hier
nun statt von "Gehilfen" von "mitwirkenden Personen" die Rede.
Weitere damit zusammenhängende geänderte Vorschriften:
§ 204 StGB,
§ 68a StGB,
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des
Strafverfahrens
Verkündet im Bundesgesetzblatt am 23.08.2017 Das Gesetz trat großteils ein
Tag nach Verkündung in
Kraft.
Der Bundesgesetzgeber hat darin beispielsweise die Befugnisse der Polizei bei
Ermittlungen erweitert, sofern sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig
wird, was in
§ 163 StPO geregelt ist:
"(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung
ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten
Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht
vorbehalten."
Das ist vor allem für die Berufsgeheimnisträger relevant, die kein Zeugnisverweigerungsrecht nach der StPO haben und keiner Aussagegenehmigung
durch den Dienstvorgesetzten im Öffentlichen Dienst bedürfen. Aber auch bei
ihnen kann es im Einzelfall möglich sein, dass aufgrund des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wenn Grundrechte tangiert sind (hier Art. 2
GG in Verb, mit Art. 1 GG) unmittelbar
aus der Verfassung die Schweigepflicht Vorrang hat (Schranken-Schranke). Bei Zweifel entscheidet
die Staatsanwaltschaft:
"(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet 1. über die Zeugeneigenschaft
oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern
insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,"
Nach Abs. 5 kann aber auch gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 StPO zuständige Gericht
beantragt werden.
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